Landgericht Bochum, 2004-05-25, 12 O 47/04

12 O 47/04Kantonsgericht25.05.2004

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 12 O 47/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-25

Aktenzeichen: 12 O 47/04

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2004:0525.12O47.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer des Landgerichts - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren -‚ untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Taschenlampen gem. nachstehender Abbildung anzubieten und/oder zu vertreiben:

-Bild 1-

-Bild 2-

-Bild 3-

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch die Handlung gem. Ziffer 1 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang der Handlungen gem. Ziffer 1 bis zur letzten mündlichen Verhandlung, und zwar insbesondere unter Angabe der Menge der bestellten, erhalte-nen, ausgelieferten und verkauften Taschenlampen, des Verkaufspreises, des erzielten Gewinns und Umsatzes, und über Art und Umfang der betrieblichen Werbung aufge-schlüsselt nach Werbeträgern und unter Angabe der Auflage der Werbeträger.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 230.000,-- €.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird auf 250.000,- € (Antrag zu I 200.000,-- €‚ Antrag zu II 30.000,-- €‚ Anträge zu III 1. und 2. je 7.500,-- €‚ Antrag zu IV 5000,-- €) festgesetzt.

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