5 O 310/01•Landgericht Bochum, 2004-07-09, 5 O 310/01
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 5 O 310/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-09
Aktenzeichen: 5 O 310/01
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2004:0709.5O310.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Das Versäumnisteilurteil gegenüber dem Beklagten zu 1) vom 07.06.2002 (5 0 310/01 LG Bochum) wird klarstel-lend zur Neufassung des Tenors aufgehoben.
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtli-che immateriellen und materiellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aus dem schädigenden Ereignis vom 10.05.2001 noch entstehen, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen:
- von den Gerichtskosten
der Kläger 72 %
sowie der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner 28 % mit Ausnahme der Kosten der Säum-nis des Beklagten zu 1), die dieser selbst trägt
- von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)
der Beklagte zu 1) selbst 71 %
und der Kläger 29 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1), die dieser selbst trägt.
- von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5)
der Kläger 29 %
und die Beklagte zu 5) selbst 71 %
- von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner 28 %
sowie der Kläger selbst 72 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1), die dieser selbst trägt
- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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