Vollz M 960/03•Landgericht Bochum, 2004-07-27, Vollz M 960/03
Landgericht Bochum, 2004-07-27, Vollz M 960/03
Vollz M 960/03Kantonsgericht27.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — Vollz M 960/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-27
Aktenzeichen: Vollz M 960/03
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2004:0727.VOLLZ.M960.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 28.07.2003 auf Erlass einer gerichtlichen Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert wird auf 200 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.