8 O 506/05•Landgericht Bochum, 2005-12-08, 8 O 506/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 8 O 506/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-08
Aktenzeichen: 8 O 506/05
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2005:1208.8O506.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Geldrente in Höhe von 84,93 EUR, beginnend im Januar 2006 jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres bis zum 30.11.2011 zu zahlen.
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Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 3.401,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,74 EUR ab dem 01.09.2002, sowie aus monatlich je 86,70 EUR ab dem 01.10.2002 bis zum 01.06.2003 jeweils zum 1. eines jeden Monats, sowie aus monatlich je 84,93 EUR ab dem 01.07.2003 bis zum 01.12.2005 jeweils zum 1. eines jeden Monats zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weite-ren über Ziffer 1 und 2 dieses Urteils hinausgehenden Unterhaltsschaden in Folge der Tötung des Vaters des Klägers am 15.8.2002 zu ersetzen.
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Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 25.000 EUR Schmerzensgeld zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 13 % und dem Beklagten 87 % auferlegt
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten ge-gen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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