7a T 115/05•Landgericht Bochum, 2005-12-13, 7a T 115/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 7a T 115/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-13
Aktenzeichen: 7a T 115/05
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2005:1213.7A.T115.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7a. Zivilkammer
Tenor
Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I in Bochum bewilligt.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Der dem Schuldner pfandfrei zu verbleibende Teil seiner monatlichen Bezüge bei der Drittschuldnerin wird auf 830,56 € festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt der Schuldner. Die Kosten des Be-schwerdeverfahrens tragen der Schuldner zu 96 % und der Gläubiger zu 4 %.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.017,96 € festgesetzt.
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