10 T 66/07•Landgericht Bochum, 2007-10-08, 10 T 66/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 10 T 66/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-08
Aktenzeichen: 10 T 66/07
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2007:1008.10T66.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.06.2007 wird insoweit aufgehoben, als der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Eröff-nungs- und das Hauptverfahren gemäß § 4a Abs. 1, 3 InsO gestundet worden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin aufer-legt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.368,65 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.