Landgericht Bochum, 2007-10-08, 10 T 66/07

10 T 66/07Kantonsgericht08.10.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 10 T 66/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-10-08

Aktenzeichen: 10 T 66/07

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2007:1008.10T66.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.06.2007 wird insoweit aufgehoben, als der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Eröff-nungs- und das Hauptverfahren gemäß § 4a Abs. 1, 3 InsO gestundet worden sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin aufer-legt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.368,65 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.