Landgericht Bochum, 2007-12-04, 7 T 277/06

7 T 277/06Kantonsgericht04.12.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 7 T 277/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-12-04

Aktenzeichen: 7 T 277/06

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2007:1204.7T277.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17.08.2006 (22 III 118/06) wird abgeändert.

Die Standesbeamtin des Standesamtes I2 wird wie folgt angewiesen:

Im Sterbebuch Nr. 546/1900 des Standesamtes X, jetzt I2, ist folgender Randvermerk beizuschreiben:

“Der Familienname des Verstorbenen und der Familienname des Vaters des Verstorbenen lautet jeweils richtig T1.“

Im Heiratsbuch Nr. 212/1891 des Standesamtes X, jetzt I2, ist folgender Randvermerk beizuschreiben:

„Der Familienname des Bräutigams und der Familienname des Vaters des Bräutigams lautet jeweils richtig T1.“

Im Geburtenbuch Nr. 232/1899 des Standesamtes F, jetzt I2,

ist folgender Randvermerk beizuschreiben:

„Der Familienname des Kindesvaters lautet richtig T1. Der Familienname der Kindesmutter lautet richtig T1, geborene T2.

Der Beschwerdewert für das Verfahren wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.

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