7 T 277/06•Landgericht Bochum, 2007-12-04, 7 T 277/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 7 T 277/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-04
Aktenzeichen: 7 T 277/06
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2007:1204.7T277.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 17.08.2006 (22 III 118/06) wird abgeändert.
Die Standesbeamtin des Standesamtes I2 wird wie folgt angewiesen:
Im Sterbebuch Nr. 546/1900 des Standesamtes X, jetzt I2, ist folgender Randvermerk beizuschreiben:
“Der Familienname des Verstorbenen und der Familienname des Vaters des Verstorbenen lautet jeweils richtig T1.“
Im Heiratsbuch Nr. 212/1891 des Standesamtes X, jetzt I2, ist folgender Randvermerk beizuschreiben:
„Der Familienname des Bräutigams und der Familienname des Vaters des Bräutigams lautet jeweils richtig T1.“
Im Geburtenbuch Nr. 232/1899 des Standesamtes F, jetzt I2,
ist folgender Randvermerk beizuschreiben:
„Der Familienname des Kindesvaters lautet richtig T1. Der Familienname der Kindesmutter lautet richtig T1, geborene T2.
Der Beschwerdewert für das Verfahren wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
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