Landgericht Bochum, 2009-01-02, 7 T 420/08

7 T 420/08Kantonsgericht02.01.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 7 T 420/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-02

Aktenzeichen: 7 T 420/08

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2009:0102.7T420.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.11.2008 wird abgeändert.

Dem Schuldner werden die Verfahrenskosten des Hauptverfahrens gestundet. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten des Eröffnungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Es wird bestimmt, dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben ist.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.508,87 EUR festgesetzt.

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