7 T 420/08•Landgericht Bochum, 2009-01-02, 7 T 420/08
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 7 T 420/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-02
Aktenzeichen: 7 T 420/08
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2009:0102.7T420.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.11.2008 wird abgeändert.
Dem Schuldner werden die Verfahrenskosten des Hauptverfahrens gestundet. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten des Eröffnungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Es wird bestimmt, dass die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben ist.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.508,87 EUR festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.