I-12 O 323/08•Landgericht Bochum, 2009-01-12, I-12 O 323/08
Landgericht Bochum, 2009-01-12, I-12 O 323/08
I-12 O 323/08Kantonsgericht12.01.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-12 O 323/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-12
Aktenzeichen: I-12 O 323/08
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2009:0112.I12O323.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform f
Möbel
anzubieten,
a)
ohne eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und insbesondere ohne über ein Widerrufsrecht, die Widerrufsform, die Widerrufsfrist, den Fristbeginn zum Widerruf und zum Wertersatz nach einem Widerruf zu belehren
und/oder
b)
über ein Rückgaberecht zu belehren
und/oder
c)
wie folgt zu belehren: „Sie können die erhaltene Ware innerhalb von 2 Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben.“
und/oder
d)
wie folgt zu belehren: „Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware.“
und/oder
e)
wie folgt zu belehren: „Die Rücksendung erfolgt auf jeden Fall auf Kosten und Risiko des Käufers.“
und/oder
f)
ohne im Angebot bei angebotenem Auslandsversand die jeweiligen Versandkosten mit anzugeben oder eine Berechnungsmethode
wie bei der Auktion f ###### geschehen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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