1 Qs 49/09•Landgericht Bochum, 2009-06-10, 1 Qs 49/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 1 Qs 49/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-10
Aktenzeichen: 1 Qs 49/09
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2009:0610.1QS49.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: große Strafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten vom 24.02.2009 wird der Beschluss des AG Bochum vom 05.01.2009, mit dem die Gewährung eines Haftzuschlages abgelehnt worden war, aufgehoben.
Dem Verteidiger ist der ursprünglich geltend gemachte Haftzuschlag in Höhe von 184,37 Euro zu gewähren. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde wird zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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