Landgericht Bochum, 2009-10-01, I-1 O 361/09

I-1 O 361/09Kantonsgericht01.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — I-1 O 361/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-01

Aktenzeichen: I-1 O 361/09

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2009:1001.I1O361.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages vom 28.09.2009 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zur Anmeldung von Forderungen in dem Insolvenzverfahren der amerikanischen M Holding Inc. (M1, Garantiegeberin der M-Zertifikate des Antragstellers) sowohl die erforderliche Sperrnummer (''Blocking Number'') als auch die notwendige Depotnummer der Depotbank bei F beziehungsweise D zu benennen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

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