Landgericht Bochum, 2010-02-04, I-1 O 557/04

I-1 O 557/04Kantonsgericht04.02.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — I-1 O 557/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-04

Aktenzeichen: I-1 O 557/04

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0204.I1O557.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars A in Essen vom 2101.1998, UR-NR. 70/1998 wird für unzulässig erklärt, soweit sie in das persönliche Vermögen erfolgt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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