6 O 368/07•Landgericht Bochum, 2010-02-18, 6 O 368/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 6 O 368/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-18
Aktenzeichen: 6 O 368/07
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0218.6O368.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 20.523,50 Euro nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48,50 Euro seit dem 31.01.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklage verpflichtet ist, die Klägerin von jegli-chen künftigen materiellen Schäden freizustellen und jegliche nicht vorher-sehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung ab dem 11.11.2004 zurückzuführen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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