Landgericht Bochum, 2010-03-11, III StVK 1812/09

III StVK 1812/09Kantonsgericht11.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — III StVK 1812/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-11

Aktenzeichen: III StVK 1812/09

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0311.III.STVK1812.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Tenor

Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst, soweit der Verurteilte Einwendungen gegen die Dauer der Strafvollstreckung erhebt.

Der Antrag vom 28.12.2009 auf Herbeiführung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung wird zurückgewiesen.

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