Landgericht Bochum, 2010-09-16, I-8 O 486/09

I-8 O 486/09Kantonsgericht16.09.2010

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — I-8 O 486/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-16

Aktenzeichen: I-8 O 486/09

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0916.I8O486.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den in der Cafeteria des Gemeinschaftskrankenhauses I befindlichen Brunnen dort so aufzustellen, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.