I-8 O 486/09•Landgericht Bochum, 2010-09-16, I-8 O 486/09
Landgericht Bochum, 2010-09-16, I-8 O 486/09
I-8 O 486/09Kantonsgericht16.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-8 O 486/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-16
Aktenzeichen: I-8 O 486/09
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0916.I8O486.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den in der Cafeteria des Gemeinschaftskrankenhauses I befindlichen Brunnen dort so aufzustellen, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- € vorläufig vollstreckbar.
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