I-12 O 260/09•Landgericht Bochum, 2010-09-21, I-12 O 260/09
Landgericht Bochum, 2010-09-21, I-12 O 260/09
I-12 O 260/09Kantonsgericht21.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-12 O 260/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-21
Aktenzeichen: I-12 O 260/09
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:0921.I12O260.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- es zu unterlassen,
a.
im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der T I GmbH
aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen zu
behaupten oder behaupten zu lassen, alle Kunden der T I AG
würden umgestellt;
und / oder
b.
im geschäftlichen Verkehr handelnd, Kunden der T I GmbH
aufzusuchen und / oder aufsuchen zu lassen und diesen Stromlieferaufträge
zur Unterschrift vorzulegen und dabei zu behaupten und / oder behaupten
zu lassen, die Kunden müssten unterschreiben, wenn sie weiter mit Strom
beliefert werden wollen;
und / oder
c.
im geschäftlichen Verkehr handelnd gegenüber Kunden der T I I
AG zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Strombelieferung wäre
bei Beauftragung der F GmbH insgesamt € 200,00 günstiger als bei den
T I, soweit die behauptete Preisersparnis nicht tatsächlich gewährt
wird;
- Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängt werden kann.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 1.099,00 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.
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