III StVK 1357/10•Landgericht Bochum, 2010-10-13, III StVK 1357/10
Landgericht Bochum, 2010-10-13, III StVK 1357/10
III StVK 1357/10Kantonsgericht13.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — III StVK 1357/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-13
Aktenzeichen: III StVK 1357/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:1013.III.STVK1357.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 25.10.2010 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des justizbehördlichen Handelns wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, die sich nach einem Geschäftswert von 50,00 Euro berechnen.
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