I-7 T 249/10•Landgericht Bochum, 2010-12-07, I-7 T 249/10
Landgericht Bochum, 2010-12-07, I-7 T 249/10
I-7 T 249/10Kantonsgericht07.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-7 T 249/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-07
Aktenzeichen: I-7 T 249/10
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2010:1207.I7T249.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die Notarkostenberechnung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert: 304.000,00 Euro
Gebühr für die Beurkundung eines Kaufvertrages §§ 32, 36 Abs. 2 KostO 20/10:
1.044,00 Euro;
Geschäftswert: 299.000,00 Euro
Vollzugsgebühr §§ 32, 146 Abs. 1 KostO 5/10: 253,50 Euro;
Geschäftswert: 91.000,00 Euro (30% vom ursprünglichen Geschäftswert i.H.v. 304.000,00 Euro)
Betreuungsgebühr für Eigentumsumschreibung §§ 32, 147 Abs. 2 KostO 5/10: 103,50 Euro,
Betreuungsgebühr für Kaufpreisfälligkeitsbestätigung §§ 32, 147 Abs. 2 KostO 5/10: 103,50 Euro,
Einholung Grundbuchauszug §§ 137 Abs. 1, 152 Abs. 2 S. 2 KostO: 10,00 Euro;
Postauslagen §§ 137 Abs. 1, 152 Abs. 2 S. 2 KostO: 11,60 Euro;
Dokumentenpauschale §§ 136 Abs. 1, Abs. 2, 152 Abs. 1 KostO (Ablichtungen 91 Seiten) 31,15 Euro;
Zwischensumme: 1.557,25 Euro;
19 % Umsatzsteuer § 151 a KostO: 295,88 Euro;
Endsumme: 1.853,13 Euro.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. trägt die Landeskasse.
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