Landgericht Bochum, 2013-09-03, 9 S 90/13

9 S 90/13Kantonsgericht03.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 9 S 90/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-03

Aktenzeichen: 9 S 90/13

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2013:0903.9S90.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Das Landgericht Bochum ist für das Rechtsmittel unzuständig.

Das Verfahren wird gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO analog an das Amtsgericht Bochum zu dem Az. 65 C 58/13 zur Weiterführung des Einspruchsverfahrens zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

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