Landgericht Bochum, 2014-06-06, 8 O 335/13

8 O 335/13Kantonsgericht06.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 8 O 335/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-06

Aktenzeichen: 8 O 335/13

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0606.8O335.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer - Einzelrichter -

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2013 Zug um Zug gegen gegen Rückgabe es Pkw N G 400 CDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer # zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Pkw N G 400 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer # in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.619,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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