13 O 102/14•Landgericht Bochum, 2014-08-06, 13 O 102/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 13 O 102/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-06
Aktenzeichen: 13 O 102/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0806.13O102.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 08.07.2014 bleibt aufrechterhalten, wobei der Tenor zur Klarstellung wie folgt gefasst wird: Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Er-
satzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, Verbraucher im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Angeboten für Nahrungsergänzungsmittel aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse über das Widerrufsrecht informiert wird, wie in Anlage AS 3 geschehen.
Die Beklagte zu 1. trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.