9 T 39/14•Landgericht Bochum, 2014-08-20, 9 T 39/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 9 T 39/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-20
Aktenzeichen: 9 T 39/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0820.9T39.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer - Einzelrichterin -
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen C vom 14.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 07.04.2014 (Az.: 38 C 129/13) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.04.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts abgeändert:
Die Vergütung des Sachverständigen C für das Gutachten vom 21.12.2013 und das Ergänzungsgutachten vom 24.02.2014 wird auf insgesamt 3.178,80 € festgesetzt, wobei der Betrag von 1.816,86 € auf das Ausgangsgutachten und der Betrag von 1.361,94 € auf das Ergänzungsgutachten entfällt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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