I-15 O 127/14•Landgericht Bochum, 2014-12-10, I-15 O 127/14
Landgericht Bochum, 2014-12-10, I-15 O 127/14
I-15 O 127/14Kantonsgericht10.12.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-15 O 127/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-10
Aktenzeichen: I-15 O 127/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:1210.I15O127.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I-15 O 127/14
Tenor
A.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Unterhaltungsgeräte zur Audiowiedergabe an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs zu verkaufen,
- und dabei wie aus der Anlage FN3 ersichtlich eine Formulierung wie folgt zu verwenden:
„Bei Reklamationen legen Sie bitte das vollständig ausgefüllte Rücksende-Formular und eine Rechnungskopie der Rücksendung bei. Produkte, die ohne genaue Fehlerbeschreibung bei uns eintreffen (wie z.B. kaputt, zur Reparatur, defekt, o.ä.), senden wir unbearbeitet gegen eine Bearbeitungsgebühr von 15,- EUR zzgl. Versandkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zurück.“;
- und dabei wie aus der Anlage FN3 ersichtlich eine Formulierung wie folgt zu verwenden:
„Ist die Verpackung oder der Inhalt beschädigt, lassen Sie die Ware unverändert mit der gesamten Verpackung und melden den Schaden unverzüglich dem anliefernden Transportunternehmen und D-Computer, spätestens jedoch am 2. Tag nach Erhalt der Lieferung. Sollten Sie die Ware ohne vorherige Begutachtung durch den Beauftragten des Transportunternehmens an uns zurücksenden, verfällt der Entschädigungsanspruch.“;
- und dabei wie aus der Anlage FN3 ersichtlich eine Formulierung wie folgt zu verwenden:
„D-Computer behält sich vor, jederzeit diese allgemeinen Servicebedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma D-Computer. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt und sind so auszulegen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.“;
- und dabei wie aus der Anlage FN3 ersichtlich eine Formulierung wie folgt zu verwenden:
„Mit Ihrem Einverständnis zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklären Sie auch, dass wir Ihre im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erlangte elektronische Postadresse für die Zusendung von Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung erlektronischer Post benutzen dürfen. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, können Sie der elektronischen Werbung widersprechen.“;
-
wie aus Anlage FN6 ersichtlich im Fall der Produkte „D ### Headset I Komfort Kopfhörer mit Mikrofon schwarz“ und „D Bluetooth Box – mobiler Mini Lautsprecher Musik Sound Box für Handy, Tablet“ sowie des Kopfhörers „HEAD inEAR Kopfhörer D“ (Anl. FN18) geschehen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies aufgrund der Größe nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind;
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…
-
wie bei dem Kopfhörer „HEAD inEAR Kopfhörer D D“ (Anl. FN18) geschehen, ohne, dass die Kopfhörer selbst oder wenn es aufgrund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine dauerhafte Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;
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und dabei ein CE-Kennzeichen zu verwenden, wenn diese nicht geführt werden darf, wie bei dem Kopfhörer „HEAD inEAR Kopfhörer D“ (Anl. FN18) geschehen;
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und dabei ein S – Kennzeichen wie folgt zu verwenden,
S
wie bei dem Kopfhörer „HEAD inEAR Kopfhörer D“ (Anl. FN18) geschehen;
- und dabei in der Widerrufsbelehrung eine Klausel wie folgt zu verwenden, wie bei der Verwendung des Rücksendeformulars, ersichtlich aus Anlage FN22:
„Sie können Ihre Vertragserklärung (...) in Textform (z.B. Brief, Fax. E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Ware widerrufen.“;
- und dabei in der Widerrufsbelehrung eine Klausel wie folgt zu verwenden, wie bei der Verwendung des Rücksendeformulars, ersichtlich aus Anlage FN22:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.“;
- und dabei in der Widerrufsbelehrung eine Klausel wie folgt zu verwenden, wie bei der Verwendung des Rücksendeformulars, ersichtlich aus Anlage FN22:
„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.“;
- und dabei in der Widerrufsbelehrung eine Klausel wie folgt zu verwenden:
„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“;
- und dabei widersprüchlich über die Kostentragung der Rücksendekosten zu belehren, wie bei der Verwendung des Rücksendeformulars, ersichtlich aus der Anlage FN22 und der Onlinebelehrung vgl. Anlage FN23.
B.
- Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Unterhaltungsgeräten zur Audiowiedergabe an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet,
widersprüchliche Angaben zur Länge der Frist des gesetzlichen Widerrufsrechts zu machen,
wie aus Anlagen FN13 und FN15 ersichtlich geschehen.
C.
- Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Aussprüchen zu A. und B. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, die Haft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Beklagten, angedroht.
D.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.400,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.434,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 45,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.11.2014 Zug um Zug gegen Rückübereignung der Waren „D T Headset I Komfort Kopfhörer mit Mikrofon schwarz“ und „D Bluetooth Box – mobiler Mini Lautsprecher Musik Sound Box für Handy, Tablet“ zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 984,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.424,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Testkaufkosten in Höhe von 2,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2014, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Kopfhörers „HEAD inEAR Kopfhörer D“ zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, unter Angabe von Händlernamen, dazugehörigen Anschriften und Warenmengen, darüber Auskunft zu erteilen, aus welchen Bezugsquellen sie die von ihr vertriebenen Kopfhörer "HEAD inEAR Kopfhörer D D“ bezogen hat, sowie gewerbliche Abnehmer mitzuteilen.
E.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 135.000,00 EUR festgesetzt.
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