I-6 O 365/13•Landgericht Bochum, 2015-01-07, I-6 O 365/13
Landgericht Bochum, 2015-01-07, I-6 O 365/13
I-6 O 365/13Kantonsgericht07.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-6 O 365/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-07
Aktenzeichen: I-6 O 365/13
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:0107.I6O365.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2014 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Behandlung beim Beklagten bezüglich der Präparation der Zähne 11, 12 und 21, 22 noch entstehen werden.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils für ihn vollstreckbaren Betrages leistet.
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