I-3 O 430/12•Landgericht Bochum, 2015-01-15, I-3 O 430/12
Landgericht Bochum, 2015-01-15, I-3 O 430/12
I-3 O 430/12Kantonsgericht15.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-3 O 430/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-15
Aktenzeichen: I-3 O 430/12
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:0115.I3O430.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 3.832.801,08 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen,
an die Klägerin weitere 54.317,31 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Anmietung zusätzlicher Büro-, Neben-, Terrassen-, Archiv- und Lagerflächen gemäß dem Nachtrag Nr. 4 zum Mietvertrag vom 23. Juni/24. Juni 2008 mit der damals unter der Firma L GmbH & Co. KG handelnden Objekt S Straße E GmbH & Co. KG bis zum Ende der vertraglich bestimmten Mietzeit oder einem eventuell früheren Mietzeitende über den im Zahlungsantrag hinausgehenden bezifferten Schaden noch entsteht, jedoch mit Ausnahme der an die E1 GmbH & Co. KG E durch § 2 des Mietvertrages vom 06.09./08.09.2011 und § 2 des Untermietvertrages vom 26.10./07.11.2011 vermieteten Flächen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Streithelfer trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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