I-8 O 267/14•Landgericht Bochum, 2015-01-15, I-8 O 267/14
Landgericht Bochum, 2015-01-15, I-8 O 267/14
I-8 O 267/14Kantonsgericht15.01.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-8 O 267/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-15
Aktenzeichen: I-8 O 267/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:0115.I8O267.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.400,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V, in Höhe von 1.029,35 € freizuhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 51 % auferlegt, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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