I-7 T 440/14•Landgericht Bochum, 2015-03-24, I-7 T 440/14
Landgericht Bochum, 2015-03-24, I-7 T 440/14
I-7 T 440/14Kantonsgericht24.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-7 T 440/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-24
Aktenzeichen: I-7 T 440/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:0324.I7T440.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 01.10.2014 wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, unter Abstandnahme von den bisherigen Bedenken die Auskünfte Dritter gemäß dem Antrag vom 27.06.2014 einzuholen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Gerichtsgebühr nach KV-Nr. 2121 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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