12 O 190/14•Landgericht Bochum, 2015-08-31, 12 O 190/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 12 O 190/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-31
Aktenzeichen: 12 O 190/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:0831.12O190.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - als Einzelrichter
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
die Bezeichnung „C." für den Handel mit Hebezeugen zu verwenden, geschehen wie aus den Ausdrucken der Website der Beklagten vom 4. September 2014 (Anlagen K4-8) und vom 27. Januar 2015 (Anlagen K76-78) ersichtlich,
die Internetdomain „#“ für den Handel mit Hebezeugen zuverwenden, insbesondere unter einer solchen Domain einen Online-Katalogfür Hebezeuge anzubieten oder E-Mail-Adressen mit einer solchen Domainfür den Handel mit Hebezeugen zu verwenden,
Kunden, Lieferanten und Sachverständige über die Identität des Unternehmens durch Verwendung des Namens „H" zu täuschen, indem beiden Kunden, Lieferanten und Sachverständigen der Eindruck hervorgerufenwird, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um den Betrieb der Klägerinhandelt, indem sich die Beklagte am Telefon mit „Firma H" oder„Firma H aus F" meldet, wenn dies im Zusammenhang mitdem Handel von Hebezeugen erfolgt,
- geschehen wie in dem Anruf gegenüber dem Sachverständigen Q im Februar 2015 erfolgt.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
III.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, außergerichtliche Kosten in Höhe von 498,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 an die Klägerin zu zahlen.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Die Widerklage wird abgewiesen.
VI.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.VII.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
VIII.
Der Streitwert wird auf 151973,-- € (Klage: 100000 €, Widerklage; 51973 €) festgesetzt.
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