Landgericht Bochum, 2015-12-03, I-8 S 24/15

I-8 S 24/15Kantonsgericht03.12.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — I-8 S 24/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-03

Aktenzeichen: I-8 S 24/15

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2015:1203.I8S24.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.01.2015 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich bereits zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 29,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und der Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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