Landgericht Bochum, 2016-01-26, V StVK 200/15

V StVK 200/15Kantonsgericht26.01.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — V StVK 200/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-26

Aktenzeichen: V StVK 200/15

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0126.V.STVK200.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.

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