Landgericht Bochum, 2016-06-09, V StVK 29/16

V StVK 29/16Kantonsgericht09.06.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — V StVK 29/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-09

Aktenzeichen: V StVK 29/16

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0609.V.STVK29.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.02.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt.

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