V StVK 29/16•Landgericht Bochum, 2016-06-09, V StVK 29/16
Landgericht Bochum, 2016-06-09, V StVK 29/16
V StVK 29/16Kantonsgericht09.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — V StVK 29/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-09
Aktenzeichen: V StVK 29/16
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0609.V.STVK29.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.02.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt.
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