Landgericht Bochum, 2016-08-04, I-2 O 143/14

I-2 O 143/14Kantonsgericht04.08.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — I-2 O 143/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-04

Aktenzeichen: I-2 O 143/14

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0804.I2O143.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 70.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 31.5.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 72.402,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus Anlass des Unfalls vom 23.2.2007 entstehen werden, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten werden schließlich als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2480,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.5.2016 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 12 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 88 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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