7 T 195/17•Landgericht Bochum, 2018-09-10, 7 T 195/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 7 T 195/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-10
Aktenzeichen: 7 T 195/17
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2018:0910.7T195.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 24.04.2017 wie folgt abgeändert:
Die Vergütung und Auslagen der Zwangsverwalterin Frau Rechtsanwältin X1 werden für den Abrechnungszeitraum vom 16.03.2016 bis zum 26.01.2017 wie folgt festgesetzt:
| 232.261,66 EUR | Vergütung |
|---|---|
| ____400,00 EUR | Auslagen |
| 232.661,66 EUR | Zwischensumme |
| _44.205,72 EUR | zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
| 276.867,38 EUR | Gesamtbetrag |
Auf diesen Betrag ist der durch Beschluss vom 10.11.2016 festgesetzte und der Masse bereits entnommene Vorschuss in Höhe von 59.500,00 € in Anrechnung zu bringen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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