Landgericht Bochum, 2018-12-17, 9 KLs 5/18

9 KLs 5/18Kantonsgericht17.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 9 KLs 5/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-17

Aktenzeichen: 9 KLs 5/18

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2018:1217.9KLS5.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte W ist schuldig der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der unerlaubten Ausfuhr eines Grundstoffes, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll.

Der Angeklagte N ist schuldig der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der Angeklagte W wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte N wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Der Angeklagte W1 wird freigesprochen.

Er ist für die erlittene Untersuchungshaft sowie die ihn betreffenden Durchsuchungsmaßnahmen zu entschädigen.

Die Angeklagten W und N tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten W und N der Staatskasse auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens, die den Angeklagten W1 betreffen, sowie seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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