Landgericht Bochum, 2019-01-30, I-6 O 370/16

I-6 O 370/16Kantonsgericht30.01.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — I-6 O 370/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-30

Aktenzeichen: I-6 O 370/16

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2019:0130.I6O370.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilikammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 I, 247 BGB seit dem 21.05.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte-vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs- verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden für die Vergangenheit und die Zukunft, sowie den nicht voraussehbaren immateriellen Schaden aus der fehlerhaften Behandlung ab Februar 2014 zu ersetzen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens in Höhe von 751,45 Euro zu zahlen.

Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3196,34 Euro nebst gesetzlicher Zinsen gem. §§ 288 I, 247 BGB seit dem 21.05.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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