Landgericht Bochum, 2019-02-08, I-4 O 101/18

I-4 O 101/18Kantonsgericht08.02.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — I-4 O 101/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-08

Aktenzeichen: I-4 O 101/18

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2019:0208.I4O101.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.959,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 13.05.2014 bis zum 04.05.2018 und danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer ### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

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