II-2 KLs-35 Js 232/14-14/17•Landgericht Bochum, 2019-03-19, II-2 KLs-35 Js 232/14-14/17
Landgericht Bochum, 2019-03-19, II-2 KLs-35 Js 232/14-14/17
II-2 KLs-35 Js 232/14-14/17Kantonsgericht19.03.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — II-2 KLs-35 Js 232/14-14/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-19
Aktenzeichen: II-2 KLs-35 Js 232/14-14/17
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2019:0319.II2KLS35JS232.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte M wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen, unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 30.06.2014 (Az. II-2 Kls – 48 Js 9/12 – 4/14) und unter Einbeziehung der Einzelstrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 7 Monaten
verurteilt.
Von dieser verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gilt ein Monat als vollstreckt.
Der Angeklagte M wird ferner wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie wegen Untreue zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 5 Monaten
verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2, 299 Abs. 2, 300 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 301 StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO, 18 UStG, 14a GewStG, 31 KStG, 52, 53, 54, 55 StGB.
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