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1 O 254/21•Landgericht Bochum, 2022-04-26, 1 O 254/21
Entscheidungsdatum: 2022-04-26
Aktenzeichen: 1 O 254/21
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2022:0426.1O254.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Dier Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars I, Urkundennummer: ### vom 14.09.1999 mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.2021 wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagten werden verurteilt, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars I vom 14.09.1999, Urkundennummer: ### mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.0221 herauszugeben.
Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars I vom 14.09.1999, URNr. ### mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.2021 wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt.
Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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