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7 T 261/24•Landgericht Bochum, 2025-03-06, 7 T 261/24
Entscheidungsdatum: 2025-03-06
Aktenzeichen: 7 T 261/24
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2025:0306.7T261.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 17.10.2024 (010 K 001/23) wird wie folgt abgeändert:
Das Amtsgericht Herne wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer Akteneinsicht gem. § 42 ZVG zu gewähren und diese nicht mit dem Hinweis darauf zu verwehren, sie habe keinen (Online-)Termin vereinbart.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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