21 S 292/85•Landgericht Düsseldorf, 1986-03-07, 21 S 292/85
Landgericht Düsseldorf, 1986-03-07, 21 S 292/85
21 S 292/85Kantonsgericht07.03.1986
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 21 S 292/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-03-07
Aktenzeichen: 21 S 292/85
ECLI: ECLI:DE:LGD:1986:0307.21S292.85.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11. Juni 1985 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 37 C 608/84 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 551,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.7.1984 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten zu 2) 711,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.1.1985 zu zahlen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 8/10. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 2) in vollem Umfang. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 14/100; der Beklagte zu 2) trägt weitere 12/100. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 74/100. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 74/100, die Beklagten zu 1) und 2) tragen als Gesamtschuldner 14/100, der Beklagte zu 2) trägt weitere 12/100.
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