16 O 43/89•Landgericht Düsseldorf, 1990-06-22, 16 O 43/89
Landgericht Düsseldorf, 1990-06-22, 16 O 43/89
16 O 43/89Kantonsgericht22.06.1990
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 16 O 43/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-06-22
Aktenzeichen: 16 O 43/89
ECLI: ECLI:DE:LGD:1990:0622.16O43.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,845,91 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 05. Februar 1989 zu zahlen.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 74 % und die Beklagte 26%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,-- DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- DM.
Sicherheit kann von beiden Parteien auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
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