13 O 584/90•Landgericht Düsseldorf, 1991-03-19, 13 O 584/90
Landgericht Düsseldorf, 1991-03-19, 13 O 584/90
13 O 584/90Kantonsgericht19.03.1991
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 13 O 584/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-03-19
Aktenzeichen: 13 O 584/90
ECLI: ECLI:DE:LGD:1991:0319.13O584.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.5oo,— DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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