2 O 286/90•Landgericht Düsseldorf, 1992-07-08, 2 O 286/90
Landgericht Düsseldorf, 1992-07-08, 2 O 286/90
2 O 286/90Kantonsgericht08.07.1992
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2 O 286/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-07-08
Aktenzeichen: 2 O 286/90
ECLI: ECLI:DE:LGD:1992:0708.2O286.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Mai 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln entstanden sind, die der Kläger allein zu tragen hat.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-DM uno für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger Kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, die jeweiliqe Sicherheit auch in Form einer Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
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