Landgericht Düsseldorf, 1995-05-02, 36 O 79/94

36 O 79/94Kantonsgericht02.05.1995

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 36 O 79/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-05-02

Aktenzeichen: 36 O 79/94

ECLI: ECLI:DE:LGD:1995:0502.36O79.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 24. Januar 1995 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 41.750,- DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, fortsetzen.

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