4 O 152/94•Landgericht Düsseldorf, 1995-05-02, 4 O 152/94
Landgericht Düsseldorf, 1995-05-02, 4 O 152/94
4 O 152/94Kantonsgericht02.05.1995
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 152/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-05-02
Aktenzeichen: 4 O 152/94
ECLI: ECLI:DE:LGD:1995:0502.4O152.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Antriebsvorrichtungen für eine, insbesondere im untertägigen Grubenbetrieb, bei Rangier- und/oder Umschlagarbeiten, vorzugsweise hängend, verfahrbare druckluftbetriebene Zugmaschine mit einer pneumatischen Handsteuerung für den Druckluftmotor und das Maschinenbremsaggregat,
im Geltungsbereich des deutschen Patents X herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zubringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen bei mit Druckluft beaufschlagtem Brems¬aggregat sowohl die Zufuhr von Frischluft zum An¬triebsmotor als auch die Abfuhr der verbrauchten Luft vom Antriebsmotor gleichzeitig für beide Drehrichtungen blockierbar ist;
der Klägerin über die zu 1. bezeichneten Handlun¬gen Rechnung zu legen, und zwar
a) für die Zeit vom 11.11.1979 bis zum 30.6.1990 unter Angabe
aa) der Herstellungsmengen und Herstellungszei¬ten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Gerätenummern,
bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Typenbezeichnungen, Gerätenum¬mern, Lieferdaten, Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotsda¬ten, Angebotspreisen sowie der Namen und An¬schriften der Angebotsempfänger,
dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Anlässen, Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Ver¬breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
ee) der Gestehungskosten unter detaillierter Auf¬schlüsselung sämtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gwinns, b) für die Zeit vom 1.7.1990 unter Angabe
aa) der zu 2 a) genannten Einzeldaten
und
bb) der Namen und Anschriften der Auftraggeber sowie der Menge der bestellten, zu 1. bezeichne¬ten Erzeugnisse;
wobei
c)
sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen be¬schränkt,
und
d)
den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt,
die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger
und nicht gewerblichen Abnehmer sowie - für die
Zeit vor dem 1. Juli 1990 - auch der gewerblichen
Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu
bezeichnenden und ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten
Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagten die durch dessen Einschaltung
entstehenden Kosten übernehmen und ihn
ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf
konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte
Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Ange¬botsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 11. November 197 9 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Scha-densersatzpflicht für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen begangene Handlungen beschränkt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 1.500.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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