Landgericht Düsseldorf, 1996-04-02, 4 O 298/95

4 O 298/95Kantonsgericht02.04.1996

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4 O 298/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-04-02

Aktenzeichen: 4 O 298/95

ECLI: ECLI:DE:LGD:1996:0402.4O298.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der unter der Nummer X im Markenregister des Deutschen Patentamtes eingetragenen Marke "X" einzuwilligen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,— DM vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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