4 O 267/95•Landgericht Düsseldorf, 1996-04-16, 4 O 267/95
Landgericht Düsseldorf, 1996-04-16, 4 O 267/95
4 O 267/95Kantonsgericht16.04.1996
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 267/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-04-16
Aktenzeichen: 4 O 267/95
ECLI: ECLI:DE:LGD:1996:0416.4O267.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
für R e c h t erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand-
lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, er-
satzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Mo-
naten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2
Jahren, zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland X mit einer der nach-
stehend als Front- und Rückenansicht wiedergegebenen
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Ausstattungen zu versehen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zum Zweck des Inverkehrbringens zu besitzen, die im wesent-lichen gekennzeichnet sind durch folgende Merkmale der Frontansicht:
a)
einen Flaschenkörper aus lichtgrünem, annähernd weißem Glas, der
(1)
vom Flaschenboden zylindrisch aufsteigt,
(2)
eine Höhe von etwa 30 cm besitzt und
(3)
sich etwa im letzten Drittel der Gesamthöhe mit bauchig ausgebildeter Schulter zur Flaschenkapsel hin verjüngt,
b)
einen goldfarbenen Schraubverschluß,
■ c) ein rechteckiges Hauptetikett
(1)
mit der Grundfarbe Schwarz,
(2)
mit der in schattierten Versalien mit vergrößertem Anfangsbuchstabe
aufgeführten Aufschrift "X" in der Farbe Gold,
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(3)
der Kontur des Hauptetiketts folgendem Randstreifen in der Farbe Gold
(3 a)
und gegebenenfalls zusätzlich in den oberen und unteren Eckbereichen angeordneten, im Umriß etwa dreieckigen Strichornamenten in gleicher Farbe,
(4)
wobei im oberen Bereich des Hauptetiketts ein Wappenfeld in goldener Farbe mit rotfarbigem Wappenschild und
(5)
unterhalb des Wappenschildes die Bezeichnung "X" angeordnet ist und
(6)
unterhalb des Namens "X" in nach rechts geneigter Schreibschrift und in goldener Farbe die Aufschrift "X" steht,
d)
mit einem geschweiftem Schulteretikett, das
(1)
auf schwarzem Grund
(2)
innerhalb goldfarbener Umrandung
(3)
die in goldfarbener, nach rechts geneigter Schreibschrift die Bezeich-nung "X" trägt,
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e)
mit einem Halsetikett von
(1)
schwarzer Grundfarbe,
(2)
mit unterem in Goldfarbe ausgeführten Randstreifen und
(3)
oberhalb des Randstreifens befindlichem heraldischem Wappenfeld und Wappenschild in mit dem Wappen des Hauptetikettes identischer Gestal-tung und Farbausführung, wobei unterhalb des Wappenschildes der Produktname "X" in gleicher Schrift ausgeführt ist wie auf dem Haupt-etikett;
(3 a)
gegebenenfalls mit oberem in Goldfarbe ausgeführtem Randstreifen in derselben Farbe, wobei unterer und oberer Randstreifen aus parallel übereinander in geringem Abstand angeordneten Linien bestehen und auf der Schauseite durch das vorstehend bezeichnete Wappenfeld und Wappenschild unterbrochen sind;
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X
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X
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der Klägerin unter Angabe der nach Kalendervierteljahren aufgeglieder-ten Liefermengen und Verkaufserlöse Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu I 1 bezeichneten Hand-lungen begangen hat.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in
Höhe von 750.000,— DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bun-desrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steu-erbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erb-racht werden.
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