4 O 393/96•Landgericht Düsseldorf, 1997-01-20, 4 O 393/96
Landgericht Düsseldorf, 1997-01-20, 4 O 393/96
4 O 393/96Kantonsgericht20.01.1997
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 393/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-20
Aktenzeichen: 4 O 393/96
ECLI: ECLI:DE:LGD:1997:0120.4O393.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbe-dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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