Landgericht Düsseldorf, 1998-03-05, 8 O 123/97

8 O 123/97Kantonsgericht05.03.1998

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 8 O 123/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-05

Aktenzeichen: 8 O 123/97

ECLI: ECLI:DE:LGD:1998:0305.8O123.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 35.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1997 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 7/10 die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 3/10 der Beklagte zu 1) allein.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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