9 O 425/97•Landgericht Düsseldorf, 1998-06-30, 9 O 425/97
Landgericht Düsseldorf, 1998-06-30, 9 O 425/97
9 O 425/97Kantonsgericht30.06.1998
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 9 O 425/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-30
Aktenzeichen: 9 O 425/97
ECLI: ECLI:DE:LGD:1998:0630.9O425.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 377.130,56 DM zu zahlen nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens aber 8 % aus 16.169,25 DM seit dem 4.5.1996, aus 12.553,15 DM seit dem 4.6.1996, aus 25.057,15 DM seit dem 4.7.1996, aus 28.666,96 DM seit dem 4.8.1996, aus jeweils 13.022,51 DM seit dem 4.9.1996 und 4.10.1996, aus 3.644,51 DM seit dem 4.11.1996, aus22.400,51 DM seit dem 4.12.1996, aus 27.224,76 DM seit dem 4.1.1997, aus 33.491,21 DM seit dem 4.2.1997, aus 29.725,56 DM seit dem 4.3.1997, aus 33.491,21 DM seit dem 4.4.1997 sowie aus jeweils 9.127,79 DM seit dem 4.5.1997,4.6.1996, 4.7.1997, 4.8.1997, 4.9.1997, 4.11.1997, 4.12.1997, 4.1.1998,4.2.1997, 4.3.1998, 4.4.1998 und 4.5.1998 .
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. die Sicherheit kann jeweils auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
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